Banken tragen bei Darlehensrückzahlung durch Lebensversicherung das Risiko einer Unterdeckung Banken können mit ihren Kunden vereinbaren, dass eine Darlehnsforderung am Laufzeitende durch eine Lebensversicherung getilgt wird. Bleibt die Auszahlungssumme der Lebensversicherung dabei hinter dem Darlehnsbetrag zurück, so kann die Bank die verbleibende Differenz zum Darlehnsbetrag nur dann von ihrem Kunden verlangen, wenn sich dies eindeutig aus der Regelung des Darlehnsvertrages ergibt. OLG Karlsruhe 4.4.2003, 15 U 8/02 |
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Vorsteuer
bei Dienstreisen wieder abziehbar Nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz war seit 01. April 1999 für Unternehmen ausgeschlossen, für Geschäftsreisen ihrer Angestellten Vorsteuer abzuziehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil im Dezember 2000 unter dem Aktenzeichen V R 49/00 rechtskräftig entschieden, dass diese Norm wegen Widerspruchs gegen geltendes EU-Recht, nämlich Art. 17 Abs. 2 Nr. 6 EG-Richtlinien, unanwendbar ist. Nach dem Urteil des BFH kann sich das betroffene Unternehmen direkt auf die entsprechende EU-Richtlinie berufen, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht einschränkbar ist. Das bedeutet in der Praxis: Aufgrund des BFH-Urteils kann somit grundsätzlich auch über den 01.04.1999 hinaus Umsatzsteuer auf Übernachtungsrechnungen von der eigenen Umsatzsteuerschuld abgezogen werden. Soweit die entsprechenden Bescheide noch nicht rechtskräftig sind und der Vorsteuerabzug unberücksichtigt geblieben ist, sollte Einspruch eingelegt werden. |
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